Dokumentationspflichten für professionelle Kunden gemäß MiFID II und MiFID II Quick Fix: Ein umfassender Überblick
Die MiFID II-Richtlinie legt strenge Anforderungen an die Dokumentationspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Umgang mit professionellen Kunden fest. Der MiFID II Quick Fix, umgesetzt am 28. November 2021, brachte jedoch Erleichterungen, die den administrativen Aufwand verringern und professionellen Kunden mehr Flexibilität bieten. Besonders relevant ist die Einschränkung der Pflichten zur Kostentransparenz, wie sie in WpHG §63 Abs. 7 konkretisiert wurden. Diese Änderungen betreffen vor allem Ex-Ante und Ex-Post Kosteninformationen, die Geeignetheitserklärung und die Bereitstellung von Produktinformationsblättern (PIB) und Basisinformationsblättern (BIB).
Dokumentationspflichten für professionelle Kunden gemäß MiFID II
1. Basisinformationen
Erstberatung und Depoteröffnung:
Professionelle Kunden müssen vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Eröffnung eines Depots ebenfalls Basisinformationen erhalten. Diese umfassen die wesentlichen Details zu den angebotenen Dienstleistungen, den Kosten sowie den Bedingungen, unter denen diese Dienstleistungen erbracht werden.
- Elektronisches Postfach: Die Dokumentation kann in das elektronische Postfach des Kunden gestellt werden, wenn dies vereinbart wurde.
- Papierform: Auf Wunsch des Kunden können die Basisinformationen auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Diese Entscheidung wird durch den Berater in der internen Dokumentation vermerkt.
2. Ex-Ante Kosteninformationen
Anlageberatung und Ordergeschäfte:
Für professionelle Kunden gibt es erhebliche Erleichterungen bei der Bereitstellung von Ex-Ante Kosteninformationen. Während diese Informationen weiterhin für Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung verpflichtend sind, können professionelle Kunden auf die Bereitstellung dieser Informationen bei anderen Dienstleistungen verzichten, etwa bei der einfachen Orderausführung.
- Elektronisches Postfach: Wenn der Kunde die Ex-Ante Kosteninformationen wünscht, werden diese ins elektronische Postfach gestellt.
- Papierform: Auf Wunsch des Kunden kann die Kosteninformation auch in Papierform ausgehändigt werden. Sollte die Beratung telefonisch erfolgen, kann die Information nachträglich per Post oder elektronisch zugestellt werden.
Verzicht auf Ex-Ante Kosteninformationen:
Professionelle Kunden können ausdrücklich auf den Erhalt dieser Informationen verzichten, was in der internen Dokumentation festgehalten werden muss. Dies vereinfacht den Beratungsprozess und reduziert den administrativen Aufwand.
3. Basisinformationsblatt (BIB) oder Produktinformationsblatt (PIB)
Bereitstellung von BIB und PIB:
Für professionelle Kunden ist die Bereitstellung von Basisinformationsblättern (BIB) und Produktinformationsblättern (PIB) in vielen Fällen nicht zwingend erforderlich, insbesondere wenn der Kunde darauf verzichtet. Dies gilt insbesondere bei institutionellen Anlegern, die bereits ein tiefes Verständnis für die Finanzprodukte haben.
- Elektronisches Postfach: Falls gewünscht, werden BIB oder PIB dem Kunden elektronisch bereitgestellt.
- Papierform: Sollte der Kunde die Dokumente in Papierform wünschen, können sie entsprechend vor der Transaktion ausgehändigt werden. Der Verzicht auf die Bereitstellung wird in der internen Dokumentation vermerkt.
Verzicht auf BIB und PIB:
Professionelle Kunden haben das Recht, auf die Bereitstellung dieser Dokumente zu verzichten. Auch dieser Verzicht muss dokumentiert werden, um den regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden.
Basisinformationsblatt (BIB) und Produktinformationsblatt (PIB): Welche Produkte erfordern welche Dokumentation?
Produkte, für die ein BIB erforderlich ist:
- Verpackte Anlageprodukte (PRIIPs): Hierunter fallen alle Anlageprodukte, bei denen der zurückzuzahlende Betrag von Schwankungen der zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängt. Beispiele:
- Fondsgebundene Lebensversicherungen
- Derivate (z.B. Optionen, Futures)
- Strukturierte Finanzprodukte (z.B. strukturierte Anleihen, Zertifikate)
- ABS (Asset Backed Securities) und Wandelanleihen
Ein BIB ist also insbesondere bei komplexen Anlageprodukten erforderlich, bei denen das Verständnis der Risiken für Kleinanleger wichtig ist.
Produkte, für die ein PIB erforderlich ist:
- Aktien
- Anleihen (ohne strukturiertes Element)
- Investmentfonds (OGAW)
- Andere nicht-komplexe Finanzinstrumente
Das PIB ist vor allem bei standardisierten Produkten vorgeschrieben, bei denen keine komplexen Strukturen zugrunde liegen. Es soll sicherstellen, dass der Anleger einen klaren Überblick über die wesentlichen Merkmale des Produkts erhält, ohne dass zusätzliche Komplexität hinzugefügt wird.
4. Ex-Post Kosteninformationen
Nachträgliche Kosteninformationen:
Auch die Ex-Post Kosteninformationen müssen nur bereitgestellt werden, wenn der professionelle Kunde dies wünscht. Diese Berichte geben einen Überblick über die tatsächlich angefallenen Kosten und deren Einfluss auf die Rendite.
- Elektronisches Postfach: Ex-Post Kosteninformationen werden dem Kunden ins elektronische Postfach gestellt, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
- Papierform: Wenn der Kunde die Informationen in Papierform bevorzugt, erfolgt die Zustellung ebenfalls physisch. Dies wird in der internen Dokumentation vermerkt.
Verzicht auf Ex-Post Kosteninformationen:
Professionelle Kunden können auch auf die Ex-Post Kosteninformationen verzichten, was dokumentiert werden muss.
5. Geeignetheitserklärung
Anlageberatung:
Für professionelle Kunden besteht keine Pflicht, eine Geeignetheitserklärung zu erhalten, es sei denn, dies wird ausdrücklich gewünscht. Dies gilt besonders bei weniger komplexen Produkten, bei denen der Kunde als ausreichend informiert und erfahren angesehen wird.
- Elektronisches Postfach: Sollte der Kunde eine Geeignetheitserklärung wünschen, kann diese elektronisch zugestellt werden.
- Papierform: Alternativ kann die Erklärung in Papierform ausgehändigt und der Erhalt dokumentiert werden.
Verzicht auf die Geeignetheitserklärung:
Professionelle Kunden können auf die Geeignetheitserklärung verzichten, was insbesondere bei institutionellen Anlegern häufig der Fall ist. Dieser Verzicht wird ebenfalls dokumentiert.
6. Dokumentation von Transaktionen
Erfassung von Transaktionen:
Professionelle Kunden haben das Recht, auf detaillierte Transaktionsberichte zu verzichten. Wesentliche Transaktionsdetails müssen jedoch in jedem Fall aufgezeichnet und auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
7. Vereinfachungsmöglichkeiten bei der Bereitstellung der VVI
Die Prüfung der Vereinfachungsmöglichkeiten bei der Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen (VVI) zeigt, dass die strengen Regelungen zur VVI-Bereitstellung für Privatkunden weiterhin bestehen bleiben. Für professionelle Kunden gibt es jedoch deutliche Erleichterungen. Hier reicht es aus, die VVI auf der Homepage des Unternehmens zur Verfügung zu stellen, anstatt diese explizit per Post oder elektronisch zu versenden. Dies reduziert den administrativen Aufwand erheblich, solange der Kunde nicht explizit eine andere Form der Bereitstellung wünscht.
-
Privatkunden:
Für Privatkunden, die eine Anlageberatung in Anspruch nehmen, müssen die VVI zwingend und rechtzeitig vor der Transaktion bereitgestellt werden. Dies kann entweder in elektronischer Form oder, falls der Kunde es wünscht, in Papierform erfolgen. Bei beratungsfreien Geschäften entfällt diese Pflicht. -
Professionelle Kunden:
Professionelle Kunden können auf die Zusendung der VVI verzichten. Hier reicht es, die VVI auf der Unternehmenswebsite bereitzustellen. Der Verzicht auf die Bereitstellung in anderer Form muss jedoch dokumentiert werden.
8. Transparenzanforderungen der Offenlegungs-Verordnung (Offenlegungs-VO)
Zusätzlich zu den Anforderungen aus MiFID II müssen Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, nach Art. 6 der Offenlegungs-Verordnung (VO) Transparenz in Bezug auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken wahren. Diese Verpflichtung ist im deutschen Recht durch § 64 Abs. 7a WpHG für die Portfolioverwaltung und § 64 Abs. 1 Satz 2 WpHG für die Anlageberatung verankert. Die Offenlegungspflichten nach der Offenlegungs-VO betreffen unter anderem:
- Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 6 der Offenlegungs-VO).
- Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 8 und 9 der Offenlegungs-VO.
Diese Informationen müssen in einer für den Kunden verständlichen Form offengelegt werden, und die Offenlegung kann auch elektronisch erfolgen, wenn der Kunde dem zustimmt.
-
Privatkunden:
Bei der Beratung von Privatkunden sind detaillierte Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken und nachhaltigen Investitionszielen bereitzustellen. Diese Informationen müssen verständlich und vollständig dokumentiert werden. Der Kunde sollte darüber informiert werden, ob und wie Nachhaltigkeitsrisiken in der Anlagestrategie berücksichtigt werden. -
Professionelle Kunden:
Auch professionelle Kunden müssen über Nachhaltigkeitsrisiken informiert werden, jedoch reicht es hier aus, die entsprechenden Informationen über die Unternehmenswebsite oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Professionelle Kunden können auch auf detaillierte Offenlegungen verzichten, was dokumentiert werden muss.
9. Reduzierung der Pflichten durch MiFID II Quick Fix gemäß WpHG §63 Abs. 7
Mit der Umsetzung des MiFID II Quick Fix am 28. November 2021 wurden die Pflichten zur Bereitstellung von Kosteninformationen für professionelle Kunden weiter eingeschränkt. Insbesondere durch WpHG §63 Abs. 7 Satz 14 wurde festgelegt, dass die Pflicht zur Offenlegung von Ex-Ante und Ex-Post Kosteninformationen für professionelle Kunden nur noch für Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung besteht. Für alle anderen Dienstleistungen, wie etwa das beratungsfreie Geschäft oder einfache Orderausführungen, entfällt diese Pflicht, es sei denn, der Kunde fordert sie explizit an.
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