– Risiko – Datenschutz – Strafrecht –
Kennst Du Deine neuen Pflichten als Geldwäsche-Beauftragter? Mit dem Seminar Risiko – Datenschutz – Strafrecht erhältst Du Dein Update zur 5. EU / 6. EU Geldwäscherichtlinie.
Risiko – Datenschutz – Strafrecht
Für Geschäftsführer, Führungskräfte und Geldwäschebeauftragte
in Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen
Online
€
Zzgl. gesetzl. MwSt.
€
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Mit dem Seminar erhalten Sie eine Zertifizierung,
die Sie bspw. bei der BaFin vorlegen können -
Risikoanalyse nach §5 GwG: Aufbau eines sicheren
Risikomanagement Systems -
Datenschutz für Geldwäsche Officer
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Ablauf eines Ermittlungs- und Strafverfahrens in der Praxis
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Mindestanforderungen an ein Anti-Fraud Management
Save the Dates
Risiko – Datenschutz – Strafrecht
Programm
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Tag 1: 9.15 – 17.00 Uhr
Risikoanalyse nach §5 GwG: Prüfungssichere Erstellung
Aufbau, Struktur und Inhalt einer Risikoanalyse nach § 5 GwG:
- Sektor-spezifische Risikofaktoren zur Geldwäscheprävention
- Risikofaktoren für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige
strafbare Handlungen
Bewerten und klassifizieren der Risikofaktoren:
- Kundenrisiko
- Produkt-, Dienstleistungs- und Transaktionsrisiko
- Vertriebswegerisiko
- Länderrisiko
- Sonstige Risiken
Umsetzen angemessener interner Sicherungsmaßnahmen:
- Geringes, mittleres und hohes Risiko: Was ist zu tun?
- Kontroll- und Überwachungsplan für den Geldwäsche Officer
Datenschutz für Geldwäsche-Beauftragte
Risikomanagement GW / TF: Prüfungssichere Umsetzung der EU-DSGVO
§ 11a GwG: Richtiger Umgang mit personenbezogenen Daten
Gibt es Datenschutz-Einschränkungen bei der Identitätsprüfung?
Gruppenweit einheitliche Sicherungsmaßnahmen für den Datenschutz
Rechtsfolgen bei der Verletzung von Datenschutzpflichten
S+P Tool Box
+ S+P Tool Risk Assessment § 5 GwG + § 25h KWG
+ S+P Tool KYC Onboarding Check
+ S+P Control-Tool: Kontrollhandlungen als Geldwäschebeauftragter prüfungssicher nachweisen
– Risiko – Datenschutz – Strafrecht –
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Tag 2: 9.15 – 17.00 Uhr
Ablauf eines Ermittlungs- und Strafverfahrens in der Praxis
Zivilrecht — Strafrecht: Die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale
- Haftung des Vorstands und leitender Angestellter gegenüber ihrem Unternehmen
- Organisation und Delegation im Unternehmen: Strafrechtliche Verantwortung der Mitarbeiter
6. EU Geldwäscherichtlinie: Verschärfung der strafrechtlichen Bekämpfung
- 24 Erwägungsgründe zur 6. EU Richtlinie im Überblick
- All Crimes Approach: Änderungen zu § 261 StGB
- Erkennen und Monitoring von PEPs und SIPs (Prüfung auf Sanktionen-, Finanz- und Steuerdelikte, Terror, Korruption und Interpol)
- EU-weite Freiheitsstrafe von mindestens 4 Jahren
Mindestanforderungen an ein Anti-Fraud Management
Merkmale, Motive und typische Profile von Tätern
Fraud-Triangle – Betrugstypologien in der Praxis:
- Tatgelegenheit
- Tatmotiv
- Rechtfertigung
FIU Typologienpapier zur Korruption: Abgrenzung Geldwäsche und Fraud
Anwendungshinweise, Fallstudien und Erfahrungen aus der Praxis
Bestandteile eines Anti-Fraud-Managements
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Was ändert sich bei der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche?
Was ändert sich bei der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche? Kernpunkte der Gesetzesänderung sind: Jede Straftat kann Vortat der Geldwäsche sein: Der neu gefasste Straftatbestand bezieht künftig alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche ein.
Das ist aus Sicht des BMJV ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog des § 261 StGB wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung effektiver. Das gelte insbesondere in Fällen organisierter Kriminalität, bei denen Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, etwa bei der Rückverfolgung verdächtiger Finanztransfers.
Strafrahmen: Der Strafrahmen soll wie bisher bei Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe liegen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, soll der Straftatbestand der Geldwäsche wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen.
Ermittlungsbefugnisse: Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre aus Sicht des BMJV unverhältnismäßig.
Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern: Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte für Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.