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Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung – § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG

Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung – § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung – § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG

Alle Sorgfaltspflichten sind des Weiteren gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung (z.B. für sog. Gelegenheitskunden) durchgeführt werden, zu erfüllen, aber nur, sofern es sich um

a) Geldtransfers im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 (im Folgenden: GeldtransferVO) handelt und dieser Geldtransfer einen Betrag von € 1.000 oder mehr ausmacht oder

b) es sich um die Durchführung einer sonstigen Transaktion im Wert von € 15.000 oder mehr handelt.

Die Sorgfaltspflichten bestehen in Bezug auf den Vertragspartner der Transaktion (dem Gelegenheitskunden) bzw. die Identifizierungspflicht und Berechtigungsprüfung in Bezug auf eine gegebenenfalls für ihn auftretenden Person, nie jedoch gegenüber dem Empfänger der Transaktion (Bsp. Überweisungsempfänger).

Transaktionen innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen, also insbesondere über ein bestehendes Konto abgewickelte (unbare als auch bare) Transaktionen eines Kunden lösen daher keine allgemeinen Sorgfaltspflichten aus (Ausnahme: Verdachtsfall oder Zweifel an den Identitätsangaben).

 

Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung - § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG

 

Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung – § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG

Beispiele für Transaktionen, die regelmäßig keine (erneuten) allgemeinen kundenbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem GwG begründen, weil die Transaktionen üblicherweise innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen erfolgen, sind:

  • Unbarer Zahlungsverkehr vom Kunden, mit einer Geschäftsbeziehung besteht,
  • Baraus- und Bareinzahlung von dem bzw. auf das Kundenkonto durch den Vertragspartner (Kontoinhaber),
  • Kontobezogenes Sortengeschäft für Kunden,
  • Erstmalige Nutzung eines neuen Produktes durch einen bereits angenommenen Kunden.

 

Unabhängig von der (gemäß §10 Abs. 3 Nr. 2 a) GWG ausgelösten Verpflichtung sind daneben die sonstigen Pflichten gemäß der Geldtransfer VO zu erfüllen

Definition Transaktion, § 1 Abs. 5 GwG

Unter die unter § 10 Abs. 3 Nr. 2 b) GwG genannten Transaktionen fallen sowohl Bargeld-transaktionen, bei denen eine Abgabe oder Annahme von Bargeld erfolgt, als auch Trans-aktionen sonstiger Vermögensgegenstände, die nicht über Konten durchgeführt werden (z.B. Verkauf von Edelsteinen oder –metallen).

Als „eine Transaktion“ gelten nach § 1 Abs. 5 GwG auch mehrere Handlungen, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint.

Geldtransfer

Der Geldtransfer gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 a) GwG ist ein wesentlicher Unterfall einer Transaktion.

Wann ein Geldtransfer vorliegt, richtet sich nach der Legaldefinition des Artikel 3 Nr. 9 GeldtransferVO. Diese Definition entspricht der vorhergegangenen Definition des Artikels 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vom 15. November 2006. In die aktuelle Fassung wurden lediglich einige Regelbeispiele neu eingefügt, auf die hingewiesen wird.

Zusätzlich haben die Verpflichteten in diesem Zusammenhang die als Anlage … zu diesen Hinweisen beigefügten Gemeinsamen Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörden nach Artikel 25 der GeldtransferVO zu den Maßnahmen, mit deren Hilfe Zahlungsdienstleister das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Auftraggeber und zum Be-günstigten feststellen können, und zu den empfohlenen Verfahren für die Bearbeitung eines Geldtransfers, bei dem die vorgeschriebenen Angaben fehlen, vom 16.01.2018 zu beachten.

10 Abs. 3 Nr. 2 a) GwG stellt wie bisher klar, dass auch bei einer Bareinzahlung auf ein Fremdkonto bei dem Institut, bei welchem die Einzahlung erfolgt, ein Geldtransfer i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 a) GwG bzw. der GeldtransferVO vorliegt und die Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind, sobald der Schwellenwert i.H.v. € 1.000 erreicht ist. Es bedarf dazu keiner Weiterleitung des eingezahlten Geldes an ein Drittinstitut, um den Tatbestand des Geld-transfers zu erfüllen. Zu beachten ist allerdings, dass nach Artikel 5 Abs. 3 a) GeldtransferVO im Falle einer Einzahlung von Bargeld oder anonymem E-Geld unabhängig von der Höhe der eingezahlten Gelder die nach Artikel 4 Abs. 1 GeldtransferVO erforderlichen Angaben zu erheben und anhand von Dokumenten, Daten oder Informationen aus einer verlässlichen und unabhängigen Quelle zu überprüfen sind.

Aus § 1 Abs. 5 GwG ergibt sich, dass auch dann Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen sind, wenn zwar mehrere einzelne Transaktionen jeweils unterhalb der in § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG genannten Schwellenwerte bleiben, zwischen ihnen aber aufgrund entsprechender Anhalts-punkte eine Verbindung zu bestehen scheint (sog. „Smurfing“ bzw. „Structuring“) und in der Gesamtsumme dieser Transaktionen ein Schwellenwert erreicht wird.

Das Vorliegen von Anhaltspunkten für ein Smurfing wird in der Regel zu bejahen sein, wenn sich eine signifikante Anzahl von Transaktionen innerhalb eines begrenzten Zeitraums durch ihre Gleichartigkeit im Hinblick auf den Geschäftsabschluss, den Geschäftsgegenstand oder die Geschäftsabwicklung abzeichnet. Nicht zwingend erforderlich ist.

dabei, dass der jeweilige Vertragspartner identisch ist (z.B. bei offensichtlich zusammen-hängenden Transaktionen von Eheleuten). Letztlich hängt die Annahme einer Verbindung zwischen Transaktionen stets von der Gesamtschau aller Einzelumstände ab, wobei den Verpflichteten ein Beurteilungsspielraum zusteht.

Insbesondere sollten die Verpflichteten Bareinzahlungen risikoangemessen daraufhin über-prüfen, ob in diesen Fällen eine möglicherweise geldwäscherelevante künstliche Auf-splitterung eines einheitlichen Betrages anzunehmen ist (allgemeine Überwachungs-pflicht).

Überprüfungen in Bezug auf eine mögliche Verbindung von Transaktionen können zum einen im Moment der Transaktion („real-time“) oder im Nachhinein, ggf. durch Unterstützung von EDV-Monitoring-Systemen (siehe dazu unter …) durchgeführt werden.

Echtzeit-Überprüfungen müssen dabei in der Lage sein, kurz hintereinander erfolgende Transaktionen, bei denen Anhaltspunkte für eine Verbindung bestehen und die zusammen die jeweiligen Schwellenwerte erreichen oder überschreiten (z.B. bei Einzahlung mehrerer Barbeträge), spätestens bei Erreichung/Überschreitung der Schwellenwerte erkennen zu können. Es muss ferner sichergestellt sein, dass eine weitere Bearbeitung der Trans-aktionen nur nach erfolgter Identifizierung des/der Vertragspartner möglich ist.

Erfolgen entsprechende Überprüfungen im Nachhinein, müssen z.B. auch Transaktionen, die z.B. über Geldeinzahlungsautomaten getätigt werden, einbezogen werden.

Die Ergebnisse der Überprüfungen sind zu dokumentieren. In Fällen, in denen sich Anhaltspunkte für eine Verbindung ergeben, sollte der Verpflichtete stets prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG gegeben sind.

Sonderregelungen

Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) GwG besteht gemäß § 25k Abs. 1 KWG für die Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GwG ein Schwellenwert von mindestens € 2.500, soweit ein Sortengeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG nicht über ein Konto des Kunden abgewickelt wird.

Gemäß § 10 Abs. 4 GwG müssen Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 GwG, die bei der Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG Bargeld annehmen, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWG immer erfüllen (sog. „Null-Schwellenwert“).

Gemäß § 10 Abs. 7 GwG müssen Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GwG, die bei der Ausgabe von E-Geld tätig sind, von den in § 25i Abs. 1 KWG genannten Kundensorg-faltspflichten nur die Pflichten nach Abs. 1 Nr. 1 (Identifizierung des E-Geld-Empfängers) und Nr. 4 (PeP-Abklärung) erfüllen. Hierbei lösen nur Vertriebsaktivitäten, die unmittelbar zum Ausgabeprozess des E-Geld-Produktes gehören, die Kundensorgfaltspflichten aus. Hierzu gehören insbesondere die Übergabe des E-Geld-Trägers oder -Codes und die bare und unbare Annahme des Ausgabebetrages für den E-Geld-Emittenten.

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Pflichten als Geldwäschebeauftragter

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