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Transparenzregister: 2.571 Ordnungswidrigkeitsverfahren bereits eingeleitet

Transparenzregister: 2.571 Ordnungswidrigkeitsverfahren bereits eingeleitet. In einer Anfrage an den Bundestag vom 19.10.2018 stand die Effektivität und der Umsetzungsstand des Transparenzregisters für wirtschaftlich Berechtigte im Fokus. Folgende wichtige Fragestellungen wurden u.a. beantwortet:

  1. Wie viele Organisationen wurden insgesamt nach Kenntnis der Bundesregierung bislang zum Stichtag seit Inkrafttreten des Transparenzregisters eingetragen?
  2. Wie viele Organisationen, die bisher in keinem Register gemeldet wurden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell verzeichnet im Transparenzregister?
  3. In wie vielen Fälle hat nach Kenntnis der Bundesregierung bislang eine detaillierte Verifikation bzw. Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge durch die zuständige Stelle des Bundesverwaltungsamtes stattgefunden?
  4. In welcher Höhe und in wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit der Sanktionierung durch Bußgeld gegen die verpflichteten natürlichen Personen bei Verstößen gegen die Melde- und Angabepflicht (nach § 56 GwG) Gebrauch gemacht?
  5. Durch welche Maßnahmen wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass der tatsächliche letzte wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister korrekt und vollständig eingetragen wird?

 

Transparenzregister: 2.571 Ordnungswidrigkeitsverfahren bereits eingeleitet

 

Transparenzregister: 2.571 Ordnungswidrigkeitsverfahren bereits eingeleitet

In dieser Anfrage heißt es:

In den letzten Jahren wurden verschiedene Initiativen auf internationaler, EU- und nationaler Ebene zur Verbesserung der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche unternommen. International wurden insbesondere die Ausweitung und Verschärfungen der Transparenzpflichten für Unternehmen und Staaten als ein zentrales Ziel definiert.

Für den Geldwäsche-Hochrisikosektor des Immobilienmarktes bestätigte die Bundesregierung jüngst: „Aufgrund der Vielzahl rechtlicher Gestaltungsoptionen für in- und ausländische juristische Personen ist die Möglichkeit der Verschleierung von Mittelherkunft und zugehöriger Eigentumsverhältnisse im Immobiliensektor grundsätzlich als hoch zu bewerten“ und weiter, dass diese Intransparenz die „gebotene Strafverfolgung gegenüber dieser natürlichen Person erschwert“ (Bundestagsdrucksache 19/1956).

Aus diesem Grund gibt die Vierte Geldwäscherichtlinie der EU (RL (EU) 2015/849, in Kraft seit dem 25. Juni 2015) u. a. die Verbesserung der Transparenz des wirtschaftlich Berechtigten und die Einführung eines zentralen elektronischen Transparenzregisters zu diesem Zwecke vor.

Außerdem stand das Transparenzregister in der Kritik, die Identifizierung des letzten wirtschaftlichen Berechtigten nicht in jedem Fall zu gewährleisten. Ausnahmeregelungen bei der Identifizierung und Kenntlichmachung des wirtschaftlich Berechtigten würden dazu führen würden, dass in wichtigen Fällen der letzte wirtschaftlich Berechtigte nicht im Register eingetragen würde.

Nach fast einem Jahr nach Inbetriebnahme des Registers (1. Oktober 2017) zeichnet sich außerdem ab, dass bei der Qualität und Vollständigkeit der Einträge noch erheblicher Verbesserungsbedarf besteht. Erste Recherchen, wonach führende Immobilienfirmen offenbar gegen die Vorgaben des neues Transparenzregisters verstoßen und 19 der 20 geprüften Firmen zu diesem Zeitpunkt keine oder nur unvollständige Angaben machten, zeigen dies exemplarisch (stern.de: Führende Immobilien-Firmen verstoßen offenbar gegen neues Transparenz- und Geldwäschegesetz, 4. April 2018).

Das Schließen bestehender Lücken in den nationalen Transparenzregistern und deren Vernetzung bleibt weiter zentrales Ziel auf europäischer Ebene. Mit der aktuellen Novellierung der Vierten Geldwäscherichtlinie wird Deutschland aufgefordert, weitere Anpassungen am Transparenzregister vorzunehmen.

 

Wie viele Organisationen wurden insgesamt nach Kenntnis der Bundesregierung bislang zum Stichtag seit Inkrafttreten des Transparenzregisters eingetragen?

Bisher wurden zu 54.612 Rechtseinheiten (Stand: 9. Oktober 2018) Mitteilungen von wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 20 Absatz 1 GwG durch die registerführende Stelle in das Transparenzregister eingetragen.

Zu 827 Rechtseinheiten (Stand: 9. Oktober 2018) wurden Verweise auf ein anderes Register, sog. Vollaustragungen, gemäß § 20 Absatz 2 Satz 4 GwG eingetragen.

 

Wie viele Organisationen, die bisher in keinem Register gemeldet wurden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell verzeichnet im Transparenzregister?

Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass mit Registern die fiktionsbegründenden Register gemäß § 20 Absatz 2 GwG gemeint sind.

Es wurde zu 12.722 Rechtseinheiten, welche bisher nicht in einem fiktionsbegründenden Register geführt wurden, Eintragungen im Transparenzregister vorgenommen. Von den neuen Meldepflichten sind insbesondere Stiftungen und Trusts betroffen.

Eine weitere Konkretisierung hinsichtlich der einzelnen Gesellschaftsformen ist durch die automatisierte Auswertung der Datenbanken nicht möglich. Die jeweiligen Branchen werden durch die registerführende Stelle nicht erfasst.

 

In wie vielen Fälle hat nach Kenntnis der Bundesregierung bislang eine detaillierte Verifikation bzw. Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge durch die zuständige Stelle des Bundesverwaltungsamtes stattgefunden?

Aktuell erfolgt die Prüfung anlassbezogen und individuell für die jeweilige Rechtseinheit. Basis für die Verifikation sind die Informationen aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder sowie Auskünfte aus den verschiedenen Stiftungsverzeichnissen.

Bislang wurden insgesamt 2.571 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Mitteilung abgeschlossen, bei denen auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen überprüft wurde (Stand: 11. Oktober 2018).

 

In welcher Höhe und in wie vielen Fällen wurde von der Möglichkeit der Sanktionierung durch Bußgeld gegen die verpflichteten natürlichen Personen bei Verstößen gegen die Melde- und Angabepflicht (nach § 56 GwG) Gebrauch gemacht?

Natürliche Personen wurden bisher nicht sanktioniert. Sämtliche Bußgeldverfahren richteten sich bislang gegen die verpflichteten juristischen Personen.

 

Durch welche Maßnahmen wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass der tatsächliche letzte wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister korrekt und vollständig eingetragen wird?

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge wird durch Recherchen in öffentlichen Registern überprüft. Soweit Medienberichte einen Verstoß gegen nach dem GwG bestehenden Meldepflichten vermuten lassen, wird dies vom Bundesverwaltungsamt aufgegriffen und geprüft. Bei einem ausreichenden Anfangsverdacht wird ein Verfahren eröffnet.

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten aus § 20 Absatz 1 und 3 sowie § 21 Absatz 1 und 2 GwG ist gemäß § 56 Absatz 1 Nummer 53 bis 55 GwG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. Die Geldbuße beträgt bis zu 1 Mio. Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (§ 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 GwG), wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt.

Gegenüber bestimmten Verpflichteten kann in diesen Fällen eine Geldbuße bis zu 5 Mio. Euro oder 10 Prozent des Jahresumsatzes (§ 56 Absatz 2 Satz 3 bis 5 GwG) verhängt werden. In den übrigen Fällen kann ein Bußgeld bis zu 100 000 Euro (§ 56 Absatz 3 GwG ) verhängt werden.

Es wird davon ausgegangen, dass durch die Sanktionshöhe und die konsequente Verfolgung von Verstößen eine Einhaltung der Mitteilungspflichten durch die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten erreicht werden kann.

 

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