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Verbot der Informationsweitergabe: Tipping Off Verbot

Tipping Off Verbot

Verbot der Informationsweitergabe: Tipping off-Verbot.  Grundsätzlich darf ein Verpflichteter den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht (auch nicht mittelbar im Rahmen einer Befragung) über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund einer solchen Meldung oder ein Auskunftsverlangen der FIU nach § 30 Abs. 3 Satz 1 GwG in Kenntnis setzen (sog. „tipping off“-Verbot; § 47 Abs. 1 GwG).

Was bedeutet Verbot der Informationsweitergabe?

Das Tipping Off Verbot dient – in Einklang mit Art. 39 der geänderten Vierten Geldwäscherichtlinie – dazu, dass die von einer Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG betroffene Person von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung und/oder von dem aufgrund einer solchen Meldung eingeleiteten Ermittlungsverfahren keine Kenntnis erhält.

Hierdurch soll verhindert werden, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sich und – bei der Geldwäsche – ihre Verbrechensgewinne dem Zugriff der staatlichen Strafverfolgungsorgane zu entziehen. Dem folgend untersagt die Tipping Off Regelung grundsätzlich, den Vertragspartner, den Auftraggeber einer Transaktion oder sonstige Dritte über die vorgesehene oder erfolgte Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG und/oder das wegen Verdachts einer Straftat eingeleitete Ermittlungsverfahren zu informieren.

Im Falle von Auskunftsersuchen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder andere Sicherheitsbehörden ist es einem Verpflichteten verboten, allein auf Grund eines solchen Verlangens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen (vgl. u.a. § 8b Abs. 5 des Gesetzes über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfVG)).

Dies folgt im Hinblick auf den mit jedem Auskunftsverlangen verbundenen ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen muss.

Wann gilt das Verbot der Informationsweitergabe nicht?

Dieses Verbot gilt jedoch insbesondere nicht, soweit die entsprechenden Informationen von den jeweiligen Verpflichteten

  • an die in § 54 Abs. 3 Nr. 2 GwG genannten staatliche Stellen weitergegeben werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und soweit der Weitergabe keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen,
  • mit Verpflichteten ausgetauscht werden, die derselben Gruppe wie der meldende Verpflichtete angehören,
  • mit den Verpflichteten nachgeordneten Gruppenunternehmen in Drittstaaten ausgetauscht werden, sofern diese einem Gruppenprogramm nach § 9 GwG unterliegen und es sich bei den Verpflichteten um solche nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 7 GwG handelt.

Das Gleiche gilt in Bezug auf eine Weitergabe dieser Informationen zwischen Verpflichteten derselben Berufskategorie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 7 oder Nr. 9 GwG, sofern es sich jeweils um denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion handelt, an der alle Verpflichteten beteiligt sind. Sofern die vorgenannten Verpflichteten ihren Sitz in einem Drittstaat haben, müssen dort die Anforderungen an ein System zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den Anforderungen der Vierten Geldwäscherichtlinie entsprechen und für sie vergleichbare Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und auf den Schutz personenbezogener Daten gelten.

Abgesehen von der Informationsweitergabe an staatliche Stellen dürfen die von den Verpflichteten weitergegebenen Informationen von den Empfängern ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

Was ist zu beachten, wenn die FIU die Transaktion anhält?

Soweit sich insbesondere in den Fällen, in denen die FIU aufgrund einer Verdachtsmeldung vorübergehend eine Transaktion anhält, die Frage stellt, ob für den Verpflichteten das sogenannte „tipping off“ berührt sein könnte, wenn er seinen Vertragspartner über das Anhalten der Transaktion durch die FIU informiert, ist Folgendes zu berücksichtigen:

Nach § 47 GwG sollen grundsätzlich alle Informationen unterbleiben, die bei Bekanntwerden dem Betroffenen ermöglichen, sich und/oder betroffene Gelder rechtzeitig zu „schützen“. Das wird bei strenger Auslegung des § 47 Abs. 1 GwG auch dann zu bejahen sein, wenn der Verpflichtete „nur“ Auskunft darüber erteilt, dass die FIU die Transaktion angehalten hat.

Denn damit wäre auch die Information preisgegeben, dass eine Verdachtsmeldung zu diesem Vorgang erstattet wurde. Mit Blick auf den in § 47 Abs. 3 GwG geregelten Einwilligungsvorbehalt der FIU zur Informationsweitergabe sollte gegenwärtig die entsprechende Auskunftserteilung daher durch die FIU selbst erfolgen.

Zwar regelt die Vorschrift ausdrücklich den Einwilligungsvorbehalt nur im Verhältnis zu staatlichen Stellen. Indes sollte die Norm nach ihrem Rechtsgedanken auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen werden.

Regelungen zur Mitwirkungspflicht und Unentgeltlichkeit

Sämtliche in § 52 Abs. 1 GwG genannten (juristischen und natürliche) Personen haben der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich die Aufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient (z.B. Wirtschaftsprüfer), auf Verlangen

  • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
  • Unterlagen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind, vorzulegen.

Die Auskunft sowie die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.

Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die sonstigen Personen, der sich die Aufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Prüfung nach § 51 Abs. 3 GwG bedient, haben im Rahmen ihrer Prüfung das Recht, die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden.

Das Auskunftsverweigerungsrecht regelt § 52 Abs. 4 GwG. Auch im Rahmen der Maßnahmen nach § 52 Abs. 1 GwG darf der grundsätzlich Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, mit deren Beantwortung er sich selbst oder einen Angehörigen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzt.

Auf das Auskunftsverweigerungsrecht kann sich jedoch nur die einzelne natürliche Person berufen, und zwar nur, wenn ihr persönlich, sei es als Verpflichteter, Mitglied eines Organs oder Beschäftigter, oder einem Angehörigen die Strafverfolgung oder ein OWiG-Verfahren droht. Die juristische Person oder Personengesellschaft, die Verpflichteter ist, kann das nicht; sie muss danach Auskunft geben, auch wenn das Mitglied eines Organs sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann.

Während dem Auskunftspflichtigen nach § 52 Abs. 4 GwG ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, sieht § 52 Abs. 4 GwG eine entsprechende Regelung für die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen nicht vor. Die Regelung ist insoweit eindeutig. Eine entsprechende Ergänzung der Regelung im Rahmen der Gesetzesanwendung ist methodisch auch vor dem Hintergrund eines evtl. drohenden Strafverfahrens nicht begründbar.

Auch eine natürliche Person kann danach, sei es als Verpflichteter, Mitglied eines Organs oder Beschäftigter, auf der Basis des § 52 Abs. 4 GwG verpflichtet werden, bestimmte Unterlagen herauszugeben, selbst wenn sie sich mit der Herausgabe der Unterlagen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens aussetzte.

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Zivilrecht und Strafrecht – was ist der Unterschied?

Zivilrecht und Strafrecht sind zwei völlig verschiedene Rechtsgebiete. Das Zivilrecht regelt die Beziehungen zwischen Privatpersonen, während das Strafrecht die Beziehungen zwischen Staat und Bürger regelt.

In Deutschland ist das Zivilrecht in den Bürgerlichen Gesetzbüchern (BGB) geregelt, während das Strafrecht in den StGB geregelt ist.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Zivil- und dem Strafrecht besteht darin, welche Sanktionen bei einer Verletzung des Rechts greifen. Im Zivilrecht gibt es lediglich Geldstrafen, während im Strafrecht auch Freiheitsstrafen möglich sind. Ein weiterer Unterschied ist, dass im Zivilrecht der Kläger die Beweislast trägt, während im Strafrecht der Staat die Beweislast trägt.

Dies bedeutet, dass im Zivilrecht der Kläger beweisen muss, dass der Beklagte schuldig ist, während im Strafrecht der Staat beweisen muss, dass der Angeklagte schuldig ist. Des Weiteren gibt es einen Unterschied in der Art und Weise, wie die Verfahren geführt werden. Im Zivilrecht wird in erster Linie versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, während im Strafrecht vor allem auf ein faires Verfahren geachtet wird.

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All Crimes Approach: Änderung des § 261 StGB

Der neue Ansatz für Verbrechen sieht Änderungen am § 261 StGB vor. Der vormalige Vorstrafenkatalog wurde durch eine umfassende Einbeziehung aller „rechtswidrigen Taten“ ersetzt.

Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

  1. verbirgt,
  2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
  3. sich oder einem Dritten verschafft oder
  4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nach § 261 Abs. 6 StGB genügt es, dass der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt (sog. All Crimes Approach).

Der Begriff der Leichtfertigkeit beschreibt eine gravierende Form bewusster oder unbewusster Fahrlässigkeit, die weitgehend der „groben Fahrlässigkeit“ im Zivilrecht entspricht, wobei zugleich individuelle Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters zu berücksichtigen sind.

Leichtfertiges Verhalten ist gegeben, wenn sich die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter dennoch handelt, weil er dies aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt.

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Was ist die Business Judgement Rule?

Die Business Judgement Rule ist ein Grundsatz, der Unternehmen und ihren Führungskräften dabei hilft, sich auf die Zukunft zu konzentrieren und gleichzeitig die Risiken zu minimieren, die mit ungewissen Ergebnissen verbunden sind. 

Ausgehend von der BGH-Rechtsprechung, die sich an US-amerikanische Vorbilder angelehnt und die sog. „Business Judgement Rule“ implementiert hat, die besagt, dass ein Geschäftsführer oder die interne Meldestelle dann pflichtgemäß handelt, wenn er sich vor einer Entscheidung hinreichend informiert, sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet und darauf vertrauen darf, zum Besten der Gesellschaft zu handeln, hat der deutsche Gesetzgeber in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen.

Die interne Meldestelle trifft keine Erfolgshaftung. Dieser Grundsatz, dass für schlichtes Missmanagement nicht gehaftet wird, beansprucht nur dann Geltung, wenn die Voraussetzungen der Business Judgement Rule eingehalten werden. 

Die interne Meldestelle hat bei Vorbereitung und Durchführung seiner unternehmerischen Entscheidungen, also bei der Erhebung der für seine Entscheidung maßgeblichen Informationen, einem strengen und auch kontrollierbaren Sorgfaltsmaßstab zu genügen; die hieraus gezogene Schlussfolgerung, also die unternehmerische Entscheidung selbst, ist in sein weites unternehmerisches Ermessen gestellt und wird nur auf die besagten Grenzüberschreitungen hin kontrolliert.

Bei der Beurteilung des Verhaltens der internen Meldestelle ist stets zu beachten, dass diese aus der Sicht ex ante erfolgen muss und dass das später zu Tage getretene Ergebnis der unternehmerischen Entscheidung bei der Einordnung eines Verhaltens als pflichtwidrig und damit haftungsbegründend außer Betracht zu bleiben hat.


Ermittlungsverfahren und internal Investigations

Internal Investigations zur Ermittlung von strafrechtlich relevantem Fehlverhalten haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Der Grund hierfür ist nicht allein im Kartell- oder Ordnungswidrigkeitenrecht zu suchen:

Auslöser für die Durchführung von verbandsinternen Untersuchungen sind  insbesondere die Sorgfalts- und Leitungspflicht des Vorstands der AG (§ 76 Ab-satz 1, 93 Aktiengesetz – AktG), die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats (§ 111 AktG) und die Sorgfaltspflicht des GmbH-Geschäftsführers (§ 43 GmbHG). Diese Pflichten erhöhen den Druck unternehmensinterne Compliance-Verstöße und Straftaten aufzuklären, um weiteren Schaden von der Gesellschaft abzuwenden.

Hinzu kommen starke Einflüsse aus anderen Jurisdiktionen (wie zum Beispiel den USA), die als Voraussetzung für eine Sanktionsmilderung eine konzernweite Untersuchung verlangen. Daher bedarf es Regeln, die das Verhältnis zwischen der staatlichen Sachverhaltsaufklärung durch die Strafverfolgungsbehörden und der privatrechtlichen Untersuchung durch das Unternehmen oder seine Berater klären. Dabei dürfen die Schutzrechte von Arbeitnehmern nicht unterlaufen oder ausgehöhlt werden.

Internal Investigations sind nur solche Maßnahmen, die der systematischen Aufklärung des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat dienen. In kleineren und mittelständischen Unternehmen kann das Bedürfnis bestehen, solche Untersuchungen selbst durchzuführen, da die Beauftragung externer Berater mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.

Von diesen internen Untersuchungen zu unterscheiden ist die Verteidigung des Unternehmens, sobald sich dieses mit einer konkreten Beschuldigung konfrontiert sieht. Die Verteidigung dient der Rechtswahrung in einem dem Unternehmen von außen aufgezwungenen Verfahren, in dem es die Position eines Beschuldigten innehat.

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Grundsätze eines fairen Verfahrens

Mit dem Verbandssanktionsgesetz sollte ein Anreizsystem eingeführt werden. Die Aufklärungsleistung des Unternehmens soll nach diesem Gesetzesentwurf dann sanktionsmildernd berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden beiträgt.

Voraussetzung ist, daß die internal Investigations unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt worden sind. Grundsätze eines fairen Verhaltens sind insbesondere, daß

  1. die Mitarbeiter vor ihrer Befragung darauf hingewiesen werden, dass ihre Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können,
  2. den Befragten das Recht eingeräumt wird, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats zu Befragungen hinzuzuziehen, und die Befragten auf dieses Recht vor der Befragung    hingewiesen werden und
  3. den Befragten das Recht eingeräumt wird, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen gefährden würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, und die Befragten auf dieses Recht vor der Befragung hingewiesen werden.

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