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Verbot der Informationsweitergabe: Tipping Off Verbot

Tipping Off Verbot

Verbot der Informationsweitergabe: Tipping off-Verbot.  Grundsätzlich darf ein Verpflichteter den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht (auch nicht mittelbar im Rahmen einer Befragung) über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund einer solchen Meldung oder ein Auskunftsverlangen der FIU nach § 30 Abs. 3 Satz 1 GwG in Kenntnis setzen (sog. „tipping off“-Verbot; § 47 Abs. 1 GwG).

Was bedeutet Verbot der Informationsweitergabe?

Das Tipping Off Verbot dient – in Einklang mit Art. 39 der geänderten Vierten Geldwäscherichtlinie – dazu, dass die von einer Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG betroffene Person von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung und/oder von dem aufgrund einer solchen Meldung eingeleiteten Ermittlungsverfahren keine Kenntnis erhält.

Hierdurch soll verhindert werden, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sich und – bei der Geldwäsche – ihre Verbrechensgewinne dem Zugriff der staatlichen Strafverfolgungsorgane zu entziehen. Dem folgend untersagt die Tipping Off Regelung grundsätzlich, den Vertragspartner, den Auftraggeber einer Transaktion oder sonstige Dritte über die vorgesehene oder erfolgte Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG und/oder das wegen Verdachts einer Straftat eingeleitete Ermittlungsverfahren zu informieren.

Im Falle von Auskunftsersuchen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz oder andere Sicherheitsbehörden ist es einem Verpflichteten verboten, allein auf Grund eines solchen Verlangens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen (vgl. u.a. § 8b Abs. 5 des Gesetzes über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfVG)).

Dies folgt im Hinblick auf den mit jedem Auskunftsverlangen verbundenen ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen muss.

Wann gilt das Verbot der Informationsweitergabe nicht?

Dieses Verbot gilt jedoch insbesondere nicht, soweit die entsprechenden Informationen von den jeweiligen Verpflichteten

  • an die in § 54 Abs. 3 Nr. 2 GwG genannten staatliche Stellen weitergegeben werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und soweit der Weitergabe keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen,
  • mit Verpflichteten ausgetauscht werden, die derselben Gruppe wie der meldende Verpflichtete angehören,
  • mit den Verpflichteten nachgeordneten Gruppenunternehmen in Drittstaaten ausgetauscht werden, sofern diese einem Gruppenprogramm nach § 9 GwG unterliegen und es sich bei den Verpflichteten um solche nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 7 GwG handelt.

Das Gleiche gilt in Bezug auf eine Weitergabe dieser Informationen zwischen Verpflichteten derselben Berufskategorie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 7 oder Nr. 9 GwG, sofern es sich jeweils um denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion handelt, an der alle Verpflichteten beteiligt sind. Sofern die vorgenannten Verpflichteten ihren Sitz in einem Drittstaat haben, müssen dort die Anforderungen an ein System zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den Anforderungen der Vierten Geldwäscherichtlinie entsprechen und für sie vergleichbare Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und auf den Schutz personenbezogener Daten gelten.

Abgesehen von der Informationsweitergabe an staatliche Stellen dürfen die von den Verpflichteten weitergegebenen Informationen von den Empfängern ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

Was ist zu beachten, wenn die FIU die Transaktion anhält?

Soweit sich insbesondere in den Fällen, in denen die FIU aufgrund einer Verdachtsmeldung vorübergehend eine Transaktion anhält, die Frage stellt, ob für den Verpflichteten das sogenannte „tipping off“ berührt sein könnte, wenn er seinen Vertragspartner über das Anhalten der Transaktion durch die FIU informiert, ist Folgendes zu berücksichtigen:

Nach § 47 GwG sollen grundsätzlich alle Informationen unterbleiben, die bei Bekanntwerden dem Betroffenen ermöglichen, sich und/oder betroffene Gelder rechtzeitig zu „schützen“. Das wird bei strenger Auslegung des § 47 Abs. 1 GwG auch dann zu bejahen sein, wenn der Verpflichtete „nur“ Auskunft darüber erteilt, dass die FIU die Transaktion angehalten hat.

Denn damit wäre auch die Information preisgegeben, dass eine Verdachtsmeldung zu diesem Vorgang erstattet wurde. Mit Blick auf den in § 47 Abs. 3 GwG geregelten Einwilligungsvorbehalt der FIU zur Informationsweitergabe sollte gegenwärtig die entsprechende Auskunftserteilung daher durch die FIU selbst erfolgen.

Zwar regelt die Vorschrift ausdrücklich den Einwilligungsvorbehalt nur im Verhältnis zu staatlichen Stellen. Indes sollte die Norm nach ihrem Rechtsgedanken auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen werden.

Regelungen zur Mitwirkungspflicht und Unentgeltlichkeit

Sämtliche in § 52 Abs. 1 GwG genannten (juristischen und natürliche) Personen haben der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich die Aufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient (z.B. Wirtschaftsprüfer), auf Verlangen

  • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
  • Unterlagen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind, vorzulegen.

Die Auskunft sowie die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.

Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die sonstigen Personen, der sich die Aufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Prüfung nach § 51 Abs. 3 GwG bedient, haben im Rahmen ihrer Prüfung das Recht, die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden.

Das Auskunftsverweigerungsrecht regelt § 52 Abs. 4 GwG. Auch im Rahmen der Maßnahmen nach § 52 Abs. 1 GwG darf der grundsätzlich Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, mit deren Beantwortung er sich selbst oder einen Angehörigen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzt.

Auf das Auskunftsverweigerungsrecht kann sich jedoch nur die einzelne natürliche Person berufen, und zwar nur, wenn ihr persönlich, sei es als Verpflichteter, Mitglied eines Organs oder Beschäftigter, oder einem Angehörigen die Strafverfolgung oder ein OWiG-Verfahren droht. Die juristische Person oder Personengesellschaft, die Verpflichteter ist, kann das nicht; sie muss danach Auskunft geben, auch wenn das Mitglied eines Organs sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann.

Während dem Auskunftspflichtigen nach § 52 Abs. 4 GwG ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, sieht § 52 Abs. 4 GwG eine entsprechende Regelung für die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen nicht vor. Die Regelung ist insoweit eindeutig. Eine entsprechende Ergänzung der Regelung im Rahmen der Gesetzesanwendung ist methodisch auch vor dem Hintergrund eines evtl. drohenden Strafverfahrens nicht begründbar.

Auch eine natürliche Person kann danach, sei es als Verpflichteter, Mitglied eines Organs oder Beschäftigter, auf der Basis des § 52 Abs. 4 GwG verpflichtet werden, bestimmte Unterlagen herauszugeben, selbst wenn sie sich mit der Herausgabe der Unterlagen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens aussetzte.

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