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Wirtschaftlich Berechtigter – Auslegungshinweise

Wirtschaftlich Berechtigter – Auslegungshinweise – Die Bundesverwaltung hat nun Auslegungshinweise zu FAQ Stiftungen veröffentlicht.

Am 26.06.2017 ist das Ge­setz zur Um­set­zung der Vier­ten EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie, zur Aus­füh­rung der EU-Geldtrans­fer­ver­ord­nung und zur Neu­or­ga­ni­sa­ti­on der Zen­tral­stel­le für Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen in Kraft ge­tre­ten.

In dem dort un­ter Ar­ti­kel 1 ver­an­ker­ten Ge­setz über das Auf­spü­ren von Ge­win­nen aus schwe­ren Straf­ta­ten (Geld­wä­sche­ge­setz – GwG) be­fin­den sich im Ab­schnitt 4 (§§ 18 – 26 GwG) Re­ge­lun­gen zum Trans­pa­renz­re­gis­ter.

 

Wirtschaftlich Berechtigter - Auslegungshinweise

Auslegungshinweise zum wirtschaftlich Berechtigten – Wirtschaftlich Berechtigter – Auslegungshinweise

1. Gilt die Verpflichtung, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen nur für juristische Personen des Privatrechts und Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland?

Ja.
Soweit eine Mitteilungspflicht der Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG-Geldwäschegesetz besteht, sind gegenüber der Vereinigung allerdings auch ausländische Anteilseigner angabepflichtig im Sinne des § 20 Abs. 3 GwG-Geldwäschegesetz (vgl. dazu im Detail Antwort zu II.8).

 

2.Es müssen sämtliche Gesellschaften mit Sitz in Deutschland melden. Stellt man diesbezüglich auf den Satzungssitz oder den Verwaltungssitz ab?

Bei dem Sitz der Gesellschaft ist grundsätzlich auf den Satzungssitz abzustellen. Es sind daher auch deutsche Vereinigungen meldepflichtig, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben. Die Meldepflicht besteht freilich nur, soweit nicht die Fiktion des § 20 Abs. 2 GwG zur Anwendung kommt.

 

3.Muss sich eine Erbengemeinschaft im Transparenzregister eintragen lassen?

Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ist als solche nicht eintragungsfähig bzw. eintragungspflichtig.

Eine Eintragungspflicht kann nur bestehen, wenn Anteile an einer juristischen Person des Privatrechts und/oder einer eingetragenen Personengesellschaft zur Erbmasse gehören. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, hat der in § 20 Abs. 1 GwG Verpflichtete die Miterben, die als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 GwG anzusehen sind, zum Transparenzregister anzumelden. Ebenso stellt sich die Lage dar, wenn durch den Erbfall die Erben in die Stellung des wirtschaftlich Berechtigten eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung nach § 21 Abs. 1 und 2 GwG einrücken.

Beispiel: Drei Personen erben gemeinsam und zum Nachlass gehören mehr als 25 % Kapitalanteil an einer juristischen Person. Solange die Erbengemeinschaft besteht, sind alle drei Personen jeweils mit Hinweis auf die Erbengemeinschaft einzutragen.

 

4. Besteht auch für Vereine eine Meldepflicht zum Transparenzregister?

Die Meldepflicht nach § 20 Abs. 1 GwG erfasst nur rechtsfähige Vereine. Dies sind eingetragene Vereine (e.V.) und konzessionierte (wirtschaftliche) Vereine.

Nach § 20 Abs. 2 GwG gilt die Meldepflicht als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die aus dem Vereinsregister elektronisch abrufbar sind. Obgleich der Zugang zum Vereinsregister erst ab dem 26. Juni 2018 eröffnet wird (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 1 GwG) wird, bedarf es keiner gesonderten Meldung, soweit die Angaben über das gemeinsame Registerportal der Länder elektronisch ersichtlich sind.

Konzessionierte Vereine müssen – anders als die eingetragenen Vereine – gesonderte Meldungen abgeben.

 

Weitere Fragestellungen – Wirtschaftlich Berechtigter – Auslegungshinweise

 

5. Welche Anforderungen bestehen an die Darlegungslast im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 GwG, wonach eine Beschränkung der Einsichtnahmemöglichkeit in das Transparenzregister unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen müssen?

Die Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 5 GwG, welche Details zur Einsichtnahme und deren Beschränkung regeln wird, steht noch aus.

 

6. Welche Anforderungen müssen erfüllt sein, um einen Nachweis über „Tatsachen“ im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwGerbringen zu können, welche die Annahme rechtfertigen, das eine Eintragung im Transparenzregister die Gefahr für die wirtschaftlich Berechtigten (bspw. Begünstigte einer Familienstiftung) mit sich bringt, Opfer einer der dort aufgeführten Straftaten zu werden?

Die Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 5 GwG, welche Details zur Einsichtnahme und deren Beschränkung regeln wird, steht noch aus.

 

7. Ist § 23 Abs. 2 GwGabschließend? Oder greift die Möglichkeit zur Beschränkung der Einsichtnahme auch, wenn der wirtschaftlich Berechtigte aufgrund von bestandskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen von einer Offenlegung seiner persönlichen Angaben befreit ist?

Diese Fälle fallen nicht unter § 23 Abs. 2 GwG, da der darin enthaltene Katalog schutzwürdiger Interessen abschließend ist. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass – wenn andere Rechtsvorschriften ausdrücklich von der Offenlegung persönlicher Angaben generell befreien bzw. bestandskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen dies vorsehen – die Einsichtnahme beschränkt werden kann. Rechtsgrundlage für die Beschränkung wäre dann allerdings nicht § 23 Abs. 2 GwG, sondern die entsprechende andere Vorschrift.

 

8. Wie ist das „berechtigte Interesse“ i.S.d.§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwGzu verstehen?

Die Gesetzesbegründung enthält folgende Ausführungen zum berechtigten Interesse:

„Sonstigen Personen ist eine Einsichtnahme bei Darlegung eines berechtigten Interesses gestattet. Entsprechend der Auslegung des auch in § 12 der Grundbuchordnung verwendeten Begriffs „berechtigtes Interesse“ muss ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse dargelegt werden. Ein derartiges Interesse besteht insbesondere, wenn ein Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung nachvollziehbar vorgebracht wird. Ein solcher Bezug ist beispielsweise mittels leicht zugänglicher Dokumente wie etwa der Satzung oder dem Mandat von Nichtregierungsorganisationen, die sich dem Einsatz gegen Geldwäsche, gegen deren Vortaten und gegen Terrorismusfinanzierung verschrieben haben, zu belegen, auf vorausgegangene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung zu stützen oder auf Untersuchungen etwa durch Fachjournalisten in diesem Bereich. Dabei muss die Recherche der Vorbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dienen. Dagegen ist nicht erforderlich, dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 des Entwurfs vorliegen.“

Weitere Details werden in der Verordnung zur Einsichtnahme in das Register geregelt werden.

 

9. Welche Intensität muss die Gefahr i.S.d.§ 23 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GwGhaben?

Weitere Details zur Beschränkung der Einsichtnahme werden in der Rechtsverordnung über die Einsichtnahme geregelt. Die Einsichtnahme ist ab dem 27. Dezember 2017 möglich; die Rechtsverordnung wird rechtszeitig davor in Kraft treten.

 

Quelle: FAQ Bundesverwaltung http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Verwaltungsdienstleistungen/Transparenzregister/transparenzregister_node.html

 

Seminar Geldwäschebeauftragter – Transparenzregister

Das neue Geldwäschegesetz 2017 mit einem Klick zum Download. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) schreibt den Verpflichteten vor, dass interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche ergriffen werden müssen. Zu den internen Sicherungsmaßnahmen zählt auch die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten entweder unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörden.

Zu den Aufgaben des Geldwäschebeauftragten zählen u.a. die Weiterentwicklung und Umsetzung des internen Kontrollsystems zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und kriminellen Handlungen sowie zur Einhaltung aller relevanten Embargobestimmungen. Neben der konzeptionellen Entwicklung eines Risk Assessments ist ein risikoorientierter Überwachungsplan durch den Geldwäschebeauftragten abzuleiten. Unser Geldwäsche & Fraud – Kompaktpaket für Geldwäschebeauftragte ermöglicht den Erwerb und den Nachweis der Sachkunden für den Geldwäschebeauftragten und den stv. Geldwäschebeauftragten.

Wirtschaftlich Berechtigter – Auslegungshinweise

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