Was ist eine Public Interest Entity – PIE?
§ 316a HGB Satz 2 enthält nun eine Definition des für das Recht der Abschlussprüfung zentralen Begriffs des „Unternehmens von öffentlichem Interesse“ (Public Interest Entity – PIE), welche die „Abschlussprüferrichtlinie“ umsetzt. Dies ermöglicht eine übersichtlichere Gestaltung von Rechtsvorschriften, indem anderenorts auf die Definition verwiesen werden kann.
Public Interest Entity – PIE oder auch als Unternehmen von öffentlichem Interesse bezeichnet sind danach
1) kapitalmarktorientierte Unternehmen im Sinne des § 264d HGB,
2) CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG, und
3) Versicherungsunternehmen.
Der IDW schlägt mehrere Anforderungen für die PIE vor.
Zur Erhöhung der Kompetenz und Handlungsfähigkeit bei der Überwachung von Unternehmen schlägt das IDW vor, der allgemeinen Übung folgend gesetzlich vorzuschreiben, dass der Aufsichtsrat eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (PIE) einen Prüfungsausschuss zu bilden hat, der mit einschlägig qualifizierten Mitgliedern zu besetzen ist. Der financial expert sollte namentlich genannt werden. Der Prüfungsausschuss sollte sich regelmäßig mit dem Abschlussprüfer ohne Teilnahme des Vorstands austauschen, was z.B. entsprechend in einer Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses niederzulegen ist.
Das IDW regt in seinem Positionspapier an, dass im Rahmen der Abschlussprüfung von PIE festgestellte und nicht behobene oder vermutete Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, z.B. betrügerische Handlungen, über die schon heute nach § 321 HGB im Prüfungsbericht zu berichten ist, einer von der Bundesregierung festzulegenden Stelle zu melden sind.
Dies gilt auch, wenn die gesetzlichen Vertreter oder das Aufsichtsorgan nicht bereit sind, vorliegenden Hinweisen auf Fraud z.B. durch Beauftragung einer externen Sonderuntersuchung nachzugehen. Eine solche Meldestelle müsste mit entsprechenden hoheitlichen Kompetenzen ausgestattet sein, um diese Hinweise verfolgen zu können.
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