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Fünfte EU Geldwäscherichtlinie – Umsetzung 10 Januar 2020

Welche Änderungen müssen Sie mit der Fünfte EU Geldwäscherichtlinie beachten? Im S+P Blog Fünfte EU Geldwäscherichtlinie – alle Änderungen auf einen Blick finden Sie einen konkreten Fahrplan für Ihre Praxis. Die Umsetzung in nationales Recht muß bis 10. Januar 2020 erfolgen. Aktuelle Informationen zum deutschen Gesetzesentwurf Änderungsrichtlinie der 4. Änderungsrichtlinie finden Sie direkt hier.

Achtung: Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragter vermeiden! Urteil des OLG Frankfurt erlässt 5 aktuelle Leitsätze zu den Sorgfaltspflichten als Geldwäschebeauftragter. Einen Überblick zum Urteil des OLG Frankfurt finden Sie direkt in unserem Informationsblog „Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte“.

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Fünfte EU Geldwäscherichtlinie - Umsetzung 10 Januar 2020

 

Fünfte EU Geldwäscherichtlinie – Umsetzung 10 Januar 2020

Mit der 5.EU Geldwäsche-Richtlinie werden nun folgende 13 Punkte geregelt und weiter intensiviert:

1. Erweiterung des Kreis der Verpflichteten

Nach diesem Vorschlag sollen sowohl Plattformen zum Handel mit virtuellen Währungen als auch E-Wallet-Anbieter Verpflichtete werden, um die Anonymität der Transaktionen zu reduzieren.

Die Möglichkeiten, E-Geld-Produkte aus dem Geltungsbereich der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auszunehmen, werden weiter eingeschränkt.

 

2.Einrichtung zentraler Bankkontenregister

Die Effizienz zentraler Meldestellen wird verstärkt, und zentrale Bankkontenregister oder Abrufsysteme werden eingerichtet, um gezieltere Abfragen zu ermöglichen. Strengere Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden einschließlich der Aufsichtsbehörden werden einen effizienteren Informationsaustausch gewährleisten.

 

3.Spezifikation der Sorgfaltspflichten gegenüber Drittländern

Die Art der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden bei Drittländern mit hohem Risiko wird näher spezifiziert, um diesbezüglich einen stärker harmonisierten Ansatz zu schaffen.

 

4.Erweiterung der Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern

Der Umfang der Angaben in Registern wirtschaftlicher Eigentümer und der Zugang zu diesen Angaben werden erweitert. Außerdem werden einige Vorschriften vorgeschlagen, mit denen die Vierte Geldwäscherichtlinie an die Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden nach der Richtlinie 2014/107/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten angeglichen werden soll.

 

5.Meldepflicht bei Beträgen unterhalb von 10.000 EUR – 5.EU Geldwäscherichtlinie – alle Änderungen auf einen Blick

Mit diesem Vorschlag sollen Behörden bei Verdacht auf eine Straftat in die Lage versetzt werden, auch bei Beträgen unterhalb der gegenwärtig für die Meldepflicht geltenden Grenze von 10 000 EUR einzuschreiten, um den Informationsaustausch zwischen Behörden zu verbessern.

Außerdem soll die Offenlegung von Finanztransfers in Form unbegleiteter Sendungen wie beim Postversand von Päckchen oder bei Frachtbeförderungen vorgeschrieben werden können. Der Begriff „bar“ würde zudem auf leicht handelbare hochwertige Waren wie Gold sowie auf Geldkarten ausgedehnt.

 

6.Handel mit Kulturgütern und Artenhandel

Die Kommission beabsichtigt, im Sommer 2017 einen Vorschlag zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung durch – unabhängig vom Herkunftsland – rechtswidrigen Handel mit Kulturgütern anzunehmen, um die derzeitigen diesbezüglichen Probleme im Kunstsektor zu überwinden.

Auch der illegale Artenhandel wird zunehmend als Instrument zur Finanzierung von Terrorismus und damit verbundenen Aktivitäten wahrgenommen. Die Kommission wird die Umsetzung des EU-Aktionsplans zur Bekämpfung rechtswidriger Finanzbewegungen im Zusammenhang mit dem illegalen Artenhandel weiterhin unterstützen.

 

7.Erhöhung der Transparenz von Barzahlungen – Fünfte EU Geldwäscherichtlinie – Umsetzung 10 Januar 2020

Im Zuge der 5. EU Geldwäscherichtlinie prüft die Kommission die Einführung einer Initiative zur Erhöhung der Transparenz von Barzahlungen.

In diesem Zusammenhang wird die Kommission bestehende Optionen einschließlich der Möglichkeit der Einführung einer Obergrenze für Barzahlungen prüfen. Dies könnte dazu beitragen, die Terrorismusfinanzierung zu unterbinden, da die Notwendigkeit der Nutzung nicht anonymer Zahlungsmittel entweder abschreckend wirken oder die Aufdeckung von Straftaten und die Durchführung geeigneter Ermittlungsmaßnahmen ermöglichen würde.

Außerdem könnte dieser Ansatz auch die Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerbetrug und organisierter Kriminalität unterstützen. Auch der Beschluss der Europäischen Zentralbank, den Druck und die Ausgabe von 500-EUR-Banknoten einzustellen, wird das mit Barzahlungen verbundene Risiko verringern.

 

8.Verbesserung der Zusammenarbeit zentraler Meldestellen – 5.EU-Geldwäscherichtlinie

Ausgehend von den Informationen der oben genannten EU-Plattform der zentralen Meldestellen zur Bestandsaufnahme der Befugnisse zentraler Meldestellen und der Hindernisse für eine Zusammenarbeit im Dezember 2016 sowie unter Berücksichtigung weiterer Analysen hat die Kommission mögliche Ansätze zur Verbesserung der Zusammenarbeit zentraler Meldestellen in der EU in einer eigenen Unterlage der Kommissionsdienststellen beschrieben.

Die Tätigkeit der zentralen Meldestellen könnte erheblich verbessert werden, wenn es spezifische EU-Vorschriften für Aspekte wie die Zusammenarbeit zwischen den Meldestellen und Strafverfolgungsbehörden auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene gäbe. Die Kommission wird weitere diesbezügliche Möglichkeiten unter Berücksichtigung ihrer Grundsätze einer besseren Rechtsetzung prüfen.

 

9.Einrichtung einer Taskforce FinTech – Fünfte EU Geldwäscherichtlinie – Umsetzung 10 Januar 2020

Zur Bewertung technischer Entwicklungen, technischer Dienste und technikbezogener Geschäftsmodelle und zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der bestehenden Vorschriften und Maßnahmen sowie zur Ermittlung von Möglichkeiten und zur Formulierung von Vorschlägen für die Nutzung von Optionen bzw. zur Abschwächung möglicher Risiken hat die Kommission mit der 5. EU Geldwäschrichtlinie eine interne Taskforce FinTech eingesetzt.

Diese Arbeit wird sich insbesondere auf die Bereiche Crowdfunding, digitale Währungen (einschließlich „Crypto-to-Crypto-Transaktionen“ und der Nutzung virtueller Währungen zum Kauf hochwertiger Waren), Distributed Ledger Technology (DLT) und Authentifizierungen/Identifizierungen konzentrieren. Außerdem werden Verfahren zur elektronischen Identifizierung und zum digitalen Onboarding (digitale Kontoeröffnung) untersucht. Die Kommission wird eine Studie zur Bestandsaufnahme und zur Analyse von Onboarding-Praktiken im Bankensektor in der gesamten EU durchführen und mögliche weitere Schritte bewerten.

 

10.Neue Empfehlungen zur Beurteilung „gelegentliche Transaktionen“ – Fünfte EU Geldwäscherichtlinie – Umsetzung 10 Januar 2020

Weitere Empfehlungen für Verpflichte im Zusammenhang mit dem Begriff der „gelegentlichen Transaktionen und Vorgänge, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint“: Gegenwärtig müssen Verpflichtete nach der Dritten Geldwäscherichtlinie Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden anwenden, wenn sie eine Geschäftsbeziehung eingehen oder wenn sie gelegentliche Transaktionen im Wert von 15 000 EUR oder mehr ausführen.

Dieser Begriff der „gelegentlichen Transaktionen“ erschwert eine wirksame Anwendung der Vorschriften, insbesondere bei Finanztransferdiensten und bei Wechselstuben, aber auch im Glücksspielsektor. Weitere Empfehlungen der Kommission (in Zusammenarbeit mit nationalen zuständigen Behörden) könnten zur Abschwächung dieses Risikos beitragen. Dies soll nun mit der 5. EU Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden.

 

11.Schulungen von Angehörigen von Rechtsberufen

Schulungen für Personen, für deren Tätigkeiten der Grundsatz des Privilegs der Angehörigen von Rechtsberufen gilt: Die Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollten wirksamer angewendet werden; gleichzeitig sollten das Recht auf eine faire Verhandlung und die Rechtmäßigkeit des Privilegs der Angehörigen von Rechtsberufen gewahrt werden.

Die Schulungen sollten den Angehörigen der betreffenden Berufe durch operative Erläuterungen und durch Informationen aus der Praxis helfen, Verhaltensweisen zu erkennen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Zusammenhang stehen könnten, und Vorgehensweisen in den betreffenden Fällen beschreiben.

Darüber hinaus wird die Kommission auch die verschiedenen Möglichkeiten zur Verbesserung der Einhaltung der bestehenden Vorschriften in diesem Sektor nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen bewerten.

 

12.Verstärktes Monitoring von Hawalas – 5.EU Geldwäscherichtlinie

Weitere Analyse von Risiken in Verbindung mit Hawalas und anderen informellen Finanztransferdiensten erfolgen mit der 5. EU Geldwäscherichtlinie. Der Umfang des Problems und mögliche Lösungen im Bereich der Strafverfolgung sollen eingehender untersucht werden.

Die Strafverfolgungsbehörden (besonders Europol und Eurojust) müssen gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden einbezogen werden, um Abschreckungsmaßnahmen gegenüber nicht kooperativen Akteuren zu ermöglichen und die Wirtschaftsbeteiligten zu unterstützen, die rechtmäßige Dienstleistungen in einem rechtskonformen Rahmen erbringen möchten.

 

13.Verbesserung der Aufsicht in der EU

Weitere Arbeit zur Verbesserung der Aufsicht in der EU: Verpflichtete müssen die geltenden Vorschriften wirksam anwenden. Daher legt die Kommission großen Wert auf die Tätigkeit der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden.

Einige Herausforderungen sind zu bewältigen: die große Zahl der Verpflichteten in der EU und ihre Vielfalt, der Umfang der Transaktionen und die Zahl der Kunden, die zersplitterte Situation hinsichtlich der mit der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befassten Aufsichtsbehörden und das begrenzte Risikobewusstsein der Aufsichtsbehörden.

An die ESAs und an die auf nationaler Ebene für die Aufsicht zuständigen Behörden werden weitere Empfehlungen gerichtet, um sicherzustellen, dass die Behörden zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ihre Funktion bei der Ermittlung von Risiken sowie bei Entscheidungen über die für die Aufsicht vorzusehenden Ressourcen und über die durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen bei den Verpflichteten in ihrem Zuständigkeitsbereich besser verstehen.

Die wichtigsten Empfehlungen haben wir Ihnen in unserem Beitrag 5. EU Geldwäscherichtlinie in Vorbereitung – Empfehlungen an ESAs zusammengestellt.

 

Welche Änderungen wurden bereits mit der 4.EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt?

Die Europäische Kommission hat ihren Bericht über die Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für den Europäischen Binnenmarkt am 26.06.2017 veröffentlicht. Mit der vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurden folgende Abschwächungsmaßnahmen gegen GW/TF-Risiken umgesetzt:

  1. Die Gruppe der Verpflichteten wurde auf Anbieter von Glücksspieldiensten, Händler, die Barzahlungen von 10 000 EUR oder mehr annehmen und auf gelegentliche Transaktionen mit Geldtransfers (einschließlich Finanztransfers) von über 1000 EUR erweitert;
  2. der risikobasierte Ansatz wurde gestärkt;
  3. Register zur Erfassung wirtschaftlicher Eigentümer werden eingerichtet, um die Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer von Verpflichteten sowie bestimmter Rechtsvereinbarungen zu erleichtern;
  4. die Anonymität von E-Geld-Produkten wurde reduziert;
  5. der geänderte Umfang der Sanktionen erhöht die Abschreckungswirkung;
  6. für die Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen in der EU wurde eine neue Regelung eingeführt.

 

Besuchen Sie auch unseren Informationsblog Geldwäschebeauftragter – Neue Pflichten im Datenschutz – Datenschutz § 58 GwG

Diese neuen Maßnahmen dürften dazu beitragen, die Risiken in allen Sektoren erheblich zu verringern. Die Kommission wird die Einhaltung der Vorschriften der Vierten Geldwäscherichtlinie überprüfen und bis Juni 2019 einen aktuellen Bewertungsbericht veröffentlichen.

Auf Basis der supranationalen EU-Risikobewertung  wurde bestätigt, dass weitere Aspekte legislative Maßnahmen (Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie) erfordern.

Die Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung enthält eine EU-weit gültige Definition des Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung und beschreibt Mindestanforderungen an Sanktionen bei diesem Straftatbestand.

Die Vorschläge für eine Richtlinie zur strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen werden den präventiven Ansatz der EU zur Gewährleistung einer angemessenen Strafverfolgung und gerichtlicher Maßnahmen bei der Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergänzen.

 

Empfehlungen aus der supranationalen Risikobewertung – Grundsatz „Befolgen oder erläutern“

Die supranationale Risikobewertung hat gezeigt, dass der EU-Binnenmarkt immer noch durch GW/TF-Risiken gefährdet ist. Terroristen nutzen vielfältige Methoden, um Mittel zu beschaffen und zu bewegen.

Straftäter setzen auf komplexere Strukturen und nutzen neue Möglichkeiten in Verbindung mit dem Aufkommen neuer Dienstleistungen und Produkte zur Geldwäsche. Maßnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs des Finanzsystems sind entscheidend, um die Handlungsmöglichkeiten von Terroristen und Straftätern einzuschränken und im Bereich der organisierten Kriminalität die wirtschaftlichen Vorteile auszuschließen, auf die die einschlägigen illegalen Tätigkeiten letztlich abzielen.

Die im Laufe der vergangenen beiden Jahre entstandene fundierte Bewertung hat die Notwendigkeit der Optimierung bestimmter Bestandteile des Rechtsrahmens sowie einer Stärkung der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen deutlich gemacht.

Einige Maßnahmen wurden mit der vierten EU Geldwäscherichtlinie getroffen, und die Kommission wird die in diesem Bericht beschriebenen neuen Maßnahmen einführen, um eine angemessene Abschwächung der bestehenden Risiken zu bewirken. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen in diesem Bericht zügig umzusetzen.

Wenn Mitgliedstaaten beschließen, keine der folgenden Empfehlungen in ihre nationalen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu übernehmen, müssen sie nach Artikel 6 der Vierten Geldwäscherichtlinie die Kommission über ihre Entscheidung unterrichten und ihre Entscheidung begründen (Grundsatz „Befolgen oder erläutern“). Wenn diese Unterrichtung nicht erfolgt, wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten den Empfehlungen nachkommen.

Um die erforderliche Wirkung sicherzustellen, sollen die Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die Entwicklungen im Hinblick auf Finanzdienstleistungen sowie an neue Bedrohungen und an die im Entstehen begriffenen Risiken angepasst werden. Die notwendigen Rahmenbedingungen schafft die 5.EU Geldwäscherichtlinie sowie die 6.EU Geldwäscherichtlinie.

Daher wird die Kommission die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ergebnisse der supranationalen Risikobewertung überwachen und spätestens bis Juni 2019 über diese Ergebnisse berichten. In diesem Bericht wird auch bewertet werden, wie die auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen sich in der Praxis bewährt haben.

Angesichts einer ständig wachsenden Herausforderung, bei der sich immer neue Schlupflöcher auftun, müssen alle Akteure wachsam sein und ihre Anstrengungen und ihre Zusammenarbeit verstärken: Ein abgestimmtes Vorgehen ist dringender denn je erforderlich, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen und so die Stabilität des Binnenmarkts sowie die Sicherheit der EU-Bürger und der Gesellschaft insgesamt zu erhöhen.

Fünfte EU Geldwäscherichtlinie

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